Aufhebung Erbbescheinigung | Erbrecht
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Nach dem Tod von B.________ eröffnete die Einzelrichterin am Be- zirksgericht Einsiedeln am 22. Juli 2025 dem Sohn A.________ als nächsten gesetzlichen Erben den zwischen ihm und seinen Eltern abgeschlossenen Erbvertrag vom 17. Dezember 1981 (ZET 2025 107). Zudem stellte sie ihm am 28. August 2025 die Erbbescheinigung aus (ZET 2025 114). Nachdem weitere Testamente der Erblasserin zur Eröffnung eingereicht wurden, hob die Einzelrichterin die Erbbescheinigung mit am 19. September 2025 versandter Verfügung auf (ZET 2025 143). Der Sohn reichte dagegen beim Kantonsge- richt am 25. September 2025 rechtzeitig Berufung ein mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung aufzuheben und das Testament vom 24. Juni 2024 (KG-act. 1/7) nicht zu akzeptieren.
E. 2 Die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist eine vorsorgliche Mass- nahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGer 5A_221/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2 m.H.). Sie bzw. ihre Aufhebung ist mit Berufung innert zehn Tagen an- fechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 lit. d bzw. e ZPO i.V.m. § 1 und § 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 EGzZGB). Gemäss der Berufung soll sich im Nachlass eine Liegenschaft befinden, weshalb das Streitwerterfor- dernis (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erfüllt ist.
E. 3 Gemäss Erbvertrag vom 17. Dezember 1981 (KG-act. 1/6 = ZET 25 107 act. 2) wurde für den hier eingetretenen Fall des Vorversterbens ihres Ehe- mannes die Erblasserin durch Erbverzicht des Berufungsführers als Alleiner- bin berufen (ebd. Ziff. I). Laut Vertrag gilt für die Beerbung des zweitverster- benden Ehepartners vorbehältlich allfälliger Verfügungen von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge (ebd. Ziff. III). Gemäss dem Testament vom 27. Juni 2024 setzte die Mutter ihren Sohn „auf den Pflichtteil von 50 % der Hinterlas- senschaft“ und verfügte über die andere Hälfte anderweitig (KG-act. 1/7 = ZET
Kantonsgericht Schwyz 3 25 141 act. 2). Das Testament eröffnete die Einzelrichterin am 25. September 2025 (ZET 25 141 act. 6) mit der zutreffenden Begründung, dass die materiel- le Beurteilung des nach vorläufiger Prüfung gültigen Testaments Sache des ordentlichen Zivilrichters sei. Die Eröffnung hat keine materiell-rechtlichen Wirkungen und dient einzig Informationszwecken. Sie unterscheidet sich (im Unterschied zur Erbbescheinigung, vgl. unten E. 4) nicht von einem blossen, im Nachhinein nicht mehr abänderbaren, nicht anfechtbaren Realakt (vgl. ZK2 2023 88 vom 4. Juni 2024 E. 2 m.H.; EGV-SZ 2014 A 2.2 E. 3.c m.H.). Sie ist Voraussetzung für die Ausstellung der Erbbescheinigung und mit ihr beginnen verschiedene Verwirkungsfristen zu laufen (etwa Ungültigkeitsklage nach Art. 521 ZGB und Herabsetzungsklage nach Art. 533 ZGB; vgl. dazu Leu/Gabrieli, BSK, 7. A. 2023, Art. 557 ZGB N 22). Die Einsprache (Art. 559 Abs. 1 ZGB) verhindert die Ausstellung der Erbbescheinigung und damit die Auslieferung der Erbschaft einstweilen. Der gesetzliche Erbe kann sich mit der Einsprache vor dem Schaden einer vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen (vgl. BGE 128 III 318 E. 2.2.1). Die Einzelrichterin wird im Hinblick auf die in Aussicht gestellte neue Erbbescheinigung (ZET 25 141 act. 6 Disp.- ZIff. 2) prüfen müssen, ob die vorliegende Berufung nicht als Einsprache ent- gegenzunehmen ist.
E. 4 Die Erbbescheinigung ist von ihrer Wirkung her bloss deklaratorischer Natur. Sie stellt keine Anerkennung eines materiellen Rechts, sondern ledig- lich eine Bescheinigung über eine tatsächliche Situation dar. Sie erwächst nicht in Rechtskraft und steht stets unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- und Feststellungsklagen. Die Erbbescheinigung verliert ihre Bedeutung als Legitimationsausweis, sobald ein rechtskräftiges Urteil des Zivilrichters über eine erbrechtliche Klage vorliegt, und wird damit gegenstandslos, ohne dass sie nichtig erklärt werden müsste (BGer 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 3.3.3 m.H.). Als bloss provisori- sche Legitimationsurkunde ist sie jederzeit abänderbar. Sie kann durch die
Kantonsgericht Schwyz 4 ausstellende Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zurückgezogen und durch eine neue, korrigierte ersetzt werden, sobald sie sich materiell als fehlerhaft erweist. In diesem Sinne unrichtig ist eine Bescheinigung beispiels- weise dann, wenn eine erst später entdeckte Verfügung von Todes wegen nachträglich eingeliefert oder eröffnet wird. Dann ist die Erbbescheinigung einzuziehen und zu berichtigen (ebd. E. 3.3.4; s. auch BGer 5A_221/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.1; Leu/Gabrieli, a.a.O., Art. 559 ZGB N 47; Ammann, Erbrechtliche Sicherungsmassregeln, Rz 431 m.H.). Aufgrund des später ein- gereichten Testaments vom 24. Juni 2024 (vgl. oben E. 3) hob mithin die Ein- zelrichterin die Erbbescheinigung zu Recht auf.
E. 5 Somit ist die Berufung abzuweisen. Da die Einzelrichterin die Aufhe- bungsverfügung lediglich damit begründete, dass die Erbbescheinigung eine unter Umständen korrigierbare provisorische Legitimationsurkunde sei, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 ZPO);-
Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung der Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’200.00 wird verzichtet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen; es können verfassungsmässige Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).
- Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Vorinstanz (1/R mit den Akten unter Hinweis auf E. 3 in fine) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 31. Oktober 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 30. Oktober 2025 ZK2 2025 60 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Berufungsführer, betreffend Aufhebung Erbbescheinigung (Berufung gegen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 28. August 2025, ZET 2025 143);- hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Nach dem Tod von B.________ eröffnete die Einzelrichterin am Be- zirksgericht Einsiedeln am 22. Juli 2025 dem Sohn A.________ als nächsten gesetzlichen Erben den zwischen ihm und seinen Eltern abgeschlossenen Erbvertrag vom 17. Dezember 1981 (ZET 2025 107). Zudem stellte sie ihm am 28. August 2025 die Erbbescheinigung aus (ZET 2025 114). Nachdem weitere Testamente der Erblasserin zur Eröffnung eingereicht wurden, hob die Einzelrichterin die Erbbescheinigung mit am 19. September 2025 versandter Verfügung auf (ZET 2025 143). Der Sohn reichte dagegen beim Kantonsge- richt am 25. September 2025 rechtzeitig Berufung ein mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung aufzuheben und das Testament vom 24. Juni 2024 (KG-act. 1/7) nicht zu akzeptieren.
2. Die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist eine vorsorgliche Mass- nahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGer 5A_221/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2 m.H.). Sie bzw. ihre Aufhebung ist mit Berufung innert zehn Tagen an- fechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 lit. d bzw. e ZPO i.V.m. § 1 und § 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 EGzZGB). Gemäss der Berufung soll sich im Nachlass eine Liegenschaft befinden, weshalb das Streitwerterfor- dernis (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erfüllt ist.
3. Gemäss Erbvertrag vom 17. Dezember 1981 (KG-act. 1/6 = ZET 25 107 act. 2) wurde für den hier eingetretenen Fall des Vorversterbens ihres Ehe- mannes die Erblasserin durch Erbverzicht des Berufungsführers als Alleiner- bin berufen (ebd. Ziff. I). Laut Vertrag gilt für die Beerbung des zweitverster- benden Ehepartners vorbehältlich allfälliger Verfügungen von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge (ebd. Ziff. III). Gemäss dem Testament vom 27. Juni 2024 setzte die Mutter ihren Sohn „auf den Pflichtteil von 50 % der Hinterlas- senschaft“ und verfügte über die andere Hälfte anderweitig (KG-act. 1/7 = ZET
Kantonsgericht Schwyz 3 25 141 act. 2). Das Testament eröffnete die Einzelrichterin am 25. September 2025 (ZET 25 141 act. 6) mit der zutreffenden Begründung, dass die materiel- le Beurteilung des nach vorläufiger Prüfung gültigen Testaments Sache des ordentlichen Zivilrichters sei. Die Eröffnung hat keine materiell-rechtlichen Wirkungen und dient einzig Informationszwecken. Sie unterscheidet sich (im Unterschied zur Erbbescheinigung, vgl. unten E. 4) nicht von einem blossen, im Nachhinein nicht mehr abänderbaren, nicht anfechtbaren Realakt (vgl. ZK2 2023 88 vom 4. Juni 2024 E. 2 m.H.; EGV-SZ 2014 A 2.2 E. 3.c m.H.). Sie ist Voraussetzung für die Ausstellung der Erbbescheinigung und mit ihr beginnen verschiedene Verwirkungsfristen zu laufen (etwa Ungültigkeitsklage nach Art. 521 ZGB und Herabsetzungsklage nach Art. 533 ZGB; vgl. dazu Leu/Gabrieli, BSK, 7. A. 2023, Art. 557 ZGB N 22). Die Einsprache (Art. 559 Abs. 1 ZGB) verhindert die Ausstellung der Erbbescheinigung und damit die Auslieferung der Erbschaft einstweilen. Der gesetzliche Erbe kann sich mit der Einsprache vor dem Schaden einer vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen (vgl. BGE 128 III 318 E. 2.2.1). Die Einzelrichterin wird im Hinblick auf die in Aussicht gestellte neue Erbbescheinigung (ZET 25 141 act. 6 Disp.- ZIff. 2) prüfen müssen, ob die vorliegende Berufung nicht als Einsprache ent- gegenzunehmen ist.
4. Die Erbbescheinigung ist von ihrer Wirkung her bloss deklaratorischer Natur. Sie stellt keine Anerkennung eines materiellen Rechts, sondern ledig- lich eine Bescheinigung über eine tatsächliche Situation dar. Sie erwächst nicht in Rechtskraft und steht stets unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- und Feststellungsklagen. Die Erbbescheinigung verliert ihre Bedeutung als Legitimationsausweis, sobald ein rechtskräftiges Urteil des Zivilrichters über eine erbrechtliche Klage vorliegt, und wird damit gegenstandslos, ohne dass sie nichtig erklärt werden müsste (BGer 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 3.3.3 m.H.). Als bloss provisori- sche Legitimationsurkunde ist sie jederzeit abänderbar. Sie kann durch die
Kantonsgericht Schwyz 4 ausstellende Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zurückgezogen und durch eine neue, korrigierte ersetzt werden, sobald sie sich materiell als fehlerhaft erweist. In diesem Sinne unrichtig ist eine Bescheinigung beispiels- weise dann, wenn eine erst später entdeckte Verfügung von Todes wegen nachträglich eingeliefert oder eröffnet wird. Dann ist die Erbbescheinigung einzuziehen und zu berichtigen (ebd. E. 3.3.4; s. auch BGer 5A_221/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.1; Leu/Gabrieli, a.a.O., Art. 559 ZGB N 47; Ammann, Erbrechtliche Sicherungsmassregeln, Rz 431 m.H.). Aufgrund des später ein- gereichten Testaments vom 24. Juni 2024 (vgl. oben E. 3) hob mithin die Ein- zelrichterin die Erbbescheinigung zu Recht auf.
5. Somit ist die Berufung abzuweisen. Da die Einzelrichterin die Aufhe- bungsverfügung lediglich damit begründete, dass die Erbbescheinigung eine unter Umständen korrigierbare provisorische Legitimationsurkunde sei, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 ZPO);-
Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung der Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’200.00 wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen; es können verfassungsmässige Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).
4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Vorinstanz (1/R mit den Akten unter Hinweis auf E. 3 in fine) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 31. Oktober 2025 amu